KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026, gültig ab 21.07.2026
Zuschussrechner | KfW 458| Wärmepumpe
Für private Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften, vom Einfamilienhaus bis zum Mehrfamilienhaus mit 16 Wohneinheiten. Für den Umstieg auf eine Wärmepumpe. Berechnet Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus je Wohneinheit.
Unverbindliche Berechnung – keine Förderzusage
Dieser Rechner dient der ersten Orientierung. Ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird, entscheidet allein die KfW; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Maßgeblich sind ausschließlich das KfW-Merkblatt 458, die Richtlinie BEG EM und die Zusage der KfW im Einzelfall.
Die Berechnung ersetzt keine Förder-, Rechts- oder Steuerberatung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen, Änderungen der Förderbedingungen bleiben vorbehalten. Treffen Sie Investitionsentscheidungen erst nach Prüfung durch einen Energieeffizienz-Experten.
Beispiel laden:
Fördersatz je Wohneinheit
Jede Leiste zeigt den Zuschuss einer Wohneinheit in Prozent ihres Kostenanteils. Die rote Linie markiert die geltende Obergrenze (70 % bzw. 80 %), schraffierte Flächen werden durch die Obergrenze gekappt.
So wird beantragt
Was ein späterer Antrag kostet
Hinweise zu Ihren Angaben
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Antrag vor Vorhabenbeginn im Kundenportal „Meine KfW“. Grundlage ist eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von einem Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmen.
Vor dem Antrag einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung (KfW-Zusage) und voraussichtlichem Umsetzungsdatum abschließen und hochladen. Ein Vertrag ohne diese Bedingung oder der Baustart gilt als Vorhabenbeginn.
Der Heizungseinbau bzw. Netzanschluss muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems verbunden sein.
Umsetzung innerhalb von 36 Monaten nach Zusage; Nachweise spätestens 6 Monate nach der letzten Rechnung einreichen.
Klimageschwindigkeitsbonus: nur selbstnutzende Eigentümer, Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizungen (jedes Alter) oder Gas- bzw. Biomasseheizungen mit Inbetriebnahme vor mindestens 20 Jahren. 16 %, ab 01.02.2027 halbjährlich 4 Prozentpunkte weniger, ab 01.08.2028 entfällt er.
Einkommensbonus: Durchschnitt des zu versteuernden Haushaltseinkommens aus dem 2. und 3. Jahr vor Antrag. Bis 30.000 € 40 %, bis 40.000 € 30 %, bis 50.000 € 10 %. Mit mindestens einem Kind unter 18 (Kindergeldberechtigung) erhöhen sich die Grenzen einmalig um 10.000 €. Nachweis nur über Einkommensteuerbescheide.
Obergrenze je Wohneinheit 70 %, bei Einkommen bis 30.000 € (mit Familienzuschlag bis 40.000 €) 80 %.
Förderhöchstbetrag: 28.000 € für die 1. Wohneinheit (sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 €), je 15.000 € für die 2. bis 6. und je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit; verteilt zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten.
Nicht antragsberechtigt: im Grundbuch eingetragene GbR und ihre Gesellschafter sowie Nießbrauchberechtigte.
Nicht gefördert: gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen.
Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln bis 60 % der geförderten Kosten; keine Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c EStG für dieselbe Maßnahme.
Ergänzungskredit 358/359 kombinierbar, bis 120.000 € je Wohneinheit. Die zinsgünstigere Variante 358 gilt für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 90.000 €.
Die geförderte Anlage muss 10 Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.